Personalratsmitglieder, die nach § 13 von einer kommunalen Körperschaft übernommen werden, werden zusätzliche Mitglieder eines Übergangspersonalrates, ersatzweise des örtlichen Personalrates.
§ 28
SächsKrGebNGPersonalvertretung
Sonstige Übergangsregelungen
Stand 2014-04-01