Jurafuchs

§ 26

SächsKrGebNG
Anschubfinanzierung
Sonstige Übergangsregelungen
Stand 2014-04-01
(1)
1Die bisherigen Landkreise sowie die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau erhalten pauschale Zuweisungen in Höhe von jeweils 10 000 000 EUR. 2Die finanzielle Unterstützung ist für investive Maßnahmen, für strukturelle Anpassungsmaßnahmen zur Förderung des Integrationsprozesses, für eine effiziente Neuausrichtung der Verwaltungen bei der Bildung neuer Landkreise und der Einkreisung der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau im Zuge der Kreisgebietsneugliederung sowie bis zu einer Höhe von 5 000 000 EUR zum Schuldenabbau einzusetzen (Anschubfinanzierung). 3Ausnahmsweise kann ein höherer Betrag zum Schuldenabbau eingesetzt werden, wenn der Landkreis oder die zuwendungsberechtigte Stadt überdurchschnittlich verschuldet sind und dadurch ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet ist.(1) Die bisherigen Landkreise sowie die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau erhalten pauschale Zuweisungen in Höhe von jeweils 10 000 000 EUR. Die finanzielle Unterstützung ist für investive Maßnahmen, für strukturelle Anpassungsmaßnahmen zur Förderung des Integrationsprozesses, für eine effiziente Neuausrichtung der Verwaltungen bei der Bildung neuer Landkreise und der Einkreisung der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau im Zuge der Kreisgebietsneugliederung sowie bis zu einer Höhe von 5 000 000 EUR zum Schuldenabbau einzusetzen (Anschubfinanzierung). Ausnahmsweise kann ein höherer Betrag zum Schuldenabbau eingesetzt werden, wenn der Landkreis oder die zuwendungsberechtigte Stadt überdurchschnittlich verschuldet sind und dadurch ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet ist.
(2)
1Die Anschubfinanzierung wird in Raten zu 5 000 000 EUR zum 15. März 2008 sowie jeweils 2 500 000 EUR zum 15. Mai 2008 und 15. August 2008 auf der Grundlage eines Maßnahmeplans ausgezahlt. 2Zuweisungen zum Zweck der Anschubfinanzierung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet wurden, werden auf die Auszahlungsbeträge in der Reihenfolge der Auszahlungstermine angerechnet. 3Dem Haushaltsplan der zuweisungsberechtigten Städte und Landkreise sowie ihrer Rechtsnachfolger ist in den Haushaltsjahren 2008 bis 2011 der jeweils aktuelle Maßnahmeplan als Anlage beizufügen. 4Eine zusätzliche Förderung von Kreisgebietszusammenschlüssen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt nicht.(2) Die Anschubfinanzierung wird in Raten zu 5 000 000 EUR zum 15. März 2008 sowie jeweils 2 500 000 EUR zum 15. Mai 2008 und 15. August 2008 auf der Grundlage eines Maßnahmeplans ausgezahlt. Zuweisungen zum Zweck der Anschubfinanzierung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet wurden, werden auf die Auszahlungsbeträge in der Reihenfolge der Auszahlungstermine angerechnet. Dem Haushaltsplan der zuweisungsberechtigten Städte und Landkreise sowie ihrer Rechtsnachfolger ist in den Haushaltsjahren 2008 bis 2011 der jeweils aktuelle Maßnahmeplan als Anlage beizufügen. Eine zusätzliche Förderung von Kreisgebietszusammenschlüssen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt nicht.
(3)
1Der Maßnahmeplan führt die aus der Anschubfinanzierung zu finanzierenden Maßnahmen einzeln auf. 2Maßnahmepläne, die vor dem 1. August 2008 erstellt werden, sind nur wirksam, wenn sie zunächst den Landkreisen, die zu einem neuen Landkreis zusammengefasst werden sollen, zur Stellungnahme zugeleitet wurden und die anderen Landkreise nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Bitte um Stellungnahme widersprechen. 3Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. 4Er kann auch auf einzelne Maßnahmen beschränkt werden. 5Er kann widerrufen werden; der Widerruf ist endgültig. 6Maßnahmepläne sind erforderlichenfalls fortzuschreiben. 7Der Maßnahmeplan und seine Fortschreibungen sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 8Die Verwendung eines höheren Betrages als 5 000 000 EUR pro Landkreis und zuweisungsberechtigter Stadt zum Schuldenabbau bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 9§ 119 SächsGemO ist entsprechend anzuwenden. 10Soweit kein wirksamer Maßnahmeplan vorliegt, dürfen Anschubfinanzierungsmittel nur zum Schuldenabbau eingesetzt werden. 11Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag.(3) Der Maßnahmeplan führt die aus der Anschubfinanzierung zu finanzierenden Maßnahmen einzeln auf. Maßnahmepläne, die vor dem 1. August 2008 erstellt werden, sind nur wirksam, wenn sie zunächst den Landkreisen, die zu einem neuen Landkreis zusammengefasst werden sollen, zur Stellungnahme zugeleitet wurden und die anderen Landkreise nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Bitte um Stellungnahme widersprechen. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. Er kann auch auf einzelne Maßnahmen beschränkt werden. Er kann widerrufen werden; der Widerruf ist endgültig. Maßnahmepläne sind erforderlichenfalls fortzuschreiben. Der Maßnahmeplan und seine Fortschreibungen sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Verwendung eines höheren Betrages als 5 000 000 EUR pro Landkreis und zuweisungsberechtigter Stadt zum Schuldenabbau bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 119 SächsGemO ist entsprechend anzuwenden. Soweit kein wirksamer Maßnahmeplan vorliegt, dürfen Anschubfinanzierungsmittel nur zum Schuldenabbau eingesetzt werden. Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag.
(4)
1Bis zum 31. Dezember 2011 nicht für Maßnahmen gemäß Maßnahmeplan gebundene Mittel sind zurückzuzahlen. 2Der Rückzahlungsanspruch ist zum 1. Januar 2012 fällig und wird ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozent jährlich verzinst.(4) Bis zum 31. Dezember 2011 nicht für Maßnahmen gemäß Maßnahmeplan gebundene Mittel sind zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch ist zum 1. Januar 2012 fällig und wird ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozent jährlich verzinst.
(5)
1Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist bis zum 31. Dezember 2012 die Mittelverwendung gemäß Maßnahmeplan nachzuweisen. 2Soweit gebundene Mittel noch nicht verausgabt wurden, sind Verwendungsnachweise unverzüglich nach Abschluss der einzelnen Maßnahmen nachzureichen. 3Wurden Mittel der Anschubfinanzierung abweichend vom Maßnahmeplan verwendet, sind sie zurückzuzahlen. 4Dies gilt nicht bei unwesentlichen Abweichungen. 5Der Rückforderungsbetrag wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt festgesetzt. 6Der Rückforderungsbetrag wird ab Zugang des Festsetzungsbescheids mit 5 Prozent jährlich verzinst.(5) Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist bis zum 31. Dezember 2012 die Mittelverwendung gemäß Maßnahmeplan nachzuweisen. Soweit gebundene Mittel noch nicht verausgabt wurden, sind Verwendungsnachweise unverzüglich nach Abschluss der einzelnen Maßnahmen nachzureichen. Wurden Mittel der Anschubfinanzierung abweichend vom Maßnahmeplan verwendet, sind sie zurückzuzahlen. Dies gilt nicht bei unwesentlichen Abweichungen. Der Rückforderungsbetrag wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der Rückforderungsbetrag wird ab Zugang des Festsetzungsbescheids mit 5 Prozent jährlich verzinst.
(6)
1Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Absätze 1 bis 5 ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz hätte. 2Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) gehen die Aufgaben nach diesem Gesetz auf die dann geschaffenen Landesdirektionen über.(6) Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Absätze 1 bis 5 ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz hätte. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) gehen die Aufgaben nach diesem Gesetz auf die dann geschaffenen Landesdirektionen über.
(7)
Das Verfahren, insbesondere der Mindestinhalt der Maßnahmepläne und der Verwendungsnachweise, wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt.

Meine Notizen

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