Das Staatsministerium des Innern kann Rechtsverordnungen im Sinne von § 62 Satz 1 KomWG zur Durchführung dieses Abschnittes erlassen und über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinaus hierbei die im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine abkürzen.
§ 24
SächsKrGebNGVerordnungsermächtigung
Wahlrechtliche Sondervorschriften für die Kreiswahlen im Jahr 2008
Stand 2014-04-01