Jurafuchs

§ 18

SächsKrGebNG
Wahlorganisation
Wahlrechtliche Sondervorschriften für die Kreiswahlen im Jahr 2008
Stand 2014-04-01
(1)
1Aufgaben, die dem Landkreis oder Landrat obliegen, nimmt bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 für den neu zu bildenden Landkreis der Landkreis oder der Landrat des Landkreises wahr, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird. 2Der in Satz 1 bestimmte Landrat hat im Gebiet des neu zu bildenden Landkreises alle zur Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen notwendigen gesetzlichen Befugnisse.(1) Aufgaben, die dem Landkreis oder Landrat obliegen, nimmt bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 für den neu zu bildenden Landkreis der Landkreis oder der Landrat des Landkreises wahr, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird. Der in Satz 1 bestimmte Landrat hat im Gebiet des neu zu bildenden Landkreises alle zur Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen notwendigen gesetzlichen Befugnisse.
(2)
1Das Landratsamt des Landkreises, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird, stellt das Personal und die Verwaltungsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen. 2Es steht dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. 3Die Landratsämter der anderen Landkreise und die Gemeindeverwaltungen der einzukreisenden Städte, deren Gebiet zum Gebiet des neu zu bildenden Landkreises gehört, leisten die erforderliche Unterstützung.(2) Das Landratsamt des Landkreises, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird, stellt das Personal und die Verwaltungsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen. Es steht dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Die Landratsämter der anderen Landkreise und die Gemeindeverwaltungen der einzukreisenden Städte, deren Gebiet zum Gebiet des neu zu bildenden Landkreises gehört, leisten die erforderliche Unterstützung.
(3)
Landkreis, Landratsamt und Landrat im Sinne der Absätze 1 und 2 sind für den neu zu bildenden Landkreis Görlitz der bisherige Landkreis Löbau-Zittau, dessen Landratsamt und dessen Landrat, für den neu zu bildenden Vogtlandkreis der bisherige Vogtlandkreis, dessen Landratsamt und dessen Landrat und für den neu zu bildenden Landkreis Zwickau der bisherige Landkreis Chemnitzer Land, dessen Landratsamt und dessen Landrat.
(4)
Soweit im Rahmen der Wahlvorbereitung Aufgaben von den Rechtsaufsichtsbehörden wahrzunehmen sind, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird.

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