Jurafuchs

§ 27

SächsKrGebNG
Beauftragte
Sonstige Übergangsregelungen
Stand 2014-04-01
1In der Verwaltung eines neu gebildeten Landkreises üben die durch die bisherigen Landkreise bestellten Schwerbehindertenbeauftragten, Gleichstellungsbeauftragten und sonstigen Beauftragten nach § 60 SächsLKrO ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neu gebildete Landkreis die Bestellung neu regelt oder die Bestellung in sonstiger Weise endet. 2Sie bleiben jeweils für ihre bisherigen Aufgaben zuständig. In der Verwaltung eines neu gebildeten Landkreises üben die durch die bisherigen Landkreise bestellten Schwerbehindertenbeauftragten, Gleichstellungsbeauftragten und sonstigen Beauftragten nach § 60 SächsLKrO ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neu gebildete Landkreis die Bestellung neu regelt oder die Bestellung in sonstiger Weise endet. Sie bleiben jeweils für ihre bisherigen Aufgaben zuständig.

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