Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines neu gebildeten Landkreises maßgebend ist, wird den Einwohnern die Wohndauer in dem aufgelösten Landkreis oder der eingekreisten Stadt angerechnet.
§ 6
SächsKrGebNGWohnsitz
Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts
Stand 2014-04-01