Jurafuchs

§ 17

SächsKrGebNG
Fiktion des Bestehens
Wahlrechtliche Sondervorschriften für die Kreiswahlen im Jahr 2008
Stand 2014-04-01
(1)
Die neu zu bildenden Landkreise gelten für die Vorbereitungen der Kreiswahlen nach § 16 bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 als bereits bestehend.
(2)
Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit im neu zu bildenden Landkreis tritt an die Stelle des Wohnens im Landkreis das Wohnen im Gebiet des neu zu bildenden Landkreises.
(3)
Kommt nach einer Vorschrift der Einwohnerzahl eines Landkreises wahlrechtliche Bedeutung zu, ist die maßgebliche Einwohnerzahl durch Addition der Einwohnerzahlen der nach § 3 an der Neugliederung beteiligten Körperschaften zu ermitteln.

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