(1)Für die Übernahme der Arbeitnehmer und der Auszubildenden aus Anlass der Einkreisung der Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau gelten die §§ 128 und 129 Abs. 2 bis 4, mit Ausnahme von § 129 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, entsprechend.
(2)Für das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der übernommenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden finden für die Dauer des ununterbrochen zum Landkreis fortbestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ab dem Zeitpunkt der Übernahme die bei den jeweiligen Landkreisen geltenden Tarifverträge sowie Dienst- oder Betriebsvereinbarungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:1.Der Arbeitnehmer ist mindestens der Entgeltgruppe zuzuordnen, der er am Tag vor der Übernahme beim bisherigen Arbeitgeber zugeordnet war.
2.Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim bisherigen Arbeitgeber oder Ausbildenden am Tag vor der Übernahme erreichten Zeiten so berücksichtigt, wie wenn sie bei dem neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden zurückgelegt worden wären.
3.Die bis zum Tag vor der Übernahme nach den für den bisherigen Arbeitgeber maßgeblichen tariflichen Regelungen als Besitzstandszulage gewährten kinderbezogenen Entgeltbestandteile und gezahlter Strukturausgleich werden beim neuen Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 11 und 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 fortgezahlt.
Beim bisherigen Arbeitgeber oder Ausbildenden am Tag vor der Übernahme geltende tarifliche Regelungen finden auf übernommene Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse als statischer Besitzstand weiterhin Anwendung, soweit die tarifliche Regelung des neuen Arbeitgebers oder Ausbildenden zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden abweicht.
Weichen die tariflichen Regelungen zum Entgelt beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden gegenüber den beim alten Arbeitgeber oder Ausbildenden am Tag vor der Übernahme geltenden tariflichen Regelungen zum Entgelt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Ungunsten des übernommenen Arbeitnehmers oder Auszubildenden ab, wird dem übernommenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden eine Besitzstandszulage gewährt.
Auf die Besitzstandszulage werden alle Entgelterhöhungen nach den beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden geltenden Tarifverträgen und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen angerechnet.
(3)1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden durch den bisherigen oder neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden wegen der gesetzlich angeordneten Übernahme des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist unzulässig. 2Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. 3Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.(3) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden durch den bisherigen oder neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden wegen der gesetzlich angeordneten Übernahme des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist unzulässig. Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.
(4)Absatz 2 und 3 gelten für die Arbeitnehmer und Auszubildenden, die im Wege der Rechtsnachfolge in den Dienst eines neuen Landkreises übertreten, entsprechend.