(1)
Die Kreistagswahlen nach § 16 werden in Wahlkreisen durchgeführt.
(2)
Es werden eingeteilt:
1.
der neu zu bildende Landkreis Bautzen in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Bautzen 6 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Kamenz 6 Wahlkreise und auf die einzukreisende Stadt Hoyerswerda 2 Wahlkreise;
2.
der neu zu bildende Erzgebirgskreis in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Annaberg 3 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Aue-Schwarzenberg 5 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Mittleren Erzgebirgskreis 3 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Stollberg 3 Wahlkreise;
3.
der neu zu bildende Landkreis Görlitz in 12 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Löbau-Zittau 6 Wahlkreise, den aufzulösenden Niederschlesischen Oberlausitzkreis 4 Wahlkreise und die einzukreisende Stadt Görlitz 2 Wahlkreise;
4.
der neu zu bildende Landkreis Leipzig in 13 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Leipziger Land 7 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Muldentalkreis 6 Wahlkreise;
5.
der neu zu bildende Landkreis Meißen in 12 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Meißen 7 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Riesa-Großenhain 5 Wahlkreise;
6.
der neu zu bildende Landkreis Mittelsachsen in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Döbeln 3 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Freiberg 6 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Mittweida 5 Wahlkreise;
7.
der neu zu bildende Landkreis Nordsachsen in 11 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Delitzsch 6 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Torgau-Oschatz 5 Wahlkreise;
8.
der neu zu bildende Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in 13 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Sächsische Schweiz 7 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Weißeritzkreis 6 Wahlkreise;
9.
der neu zu bildende Vogtlandkreis in 11 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Vogtlandkreis 8 Wahlkreise und auf die einzukreisende Stadt Plauen 3 Wahlkreise;
10.
der neu zu bildende Landkreis Zwickau in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Chemnitzer Land 5 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Zwickauer Land 5 Wahlkreise und auf die einzukreisende Stadt Zwickau 4 Wahlkreise.
(3)
Die Abgrenzung und Einteilung der Wahlkreise sind unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.