1Ist der Amtsantritt eines Landrates in einem neu gebildeten Landkreis nicht möglich, kann das Staatsministerium des Innern einen Beamten, der zum Landrat wählbar ist, zum Beauftragten bestellen. 2Der Beauftragte nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Landrates wahr, soweit deren Erledigung nicht bis zum Amtsantritt des Landrates aufgeschoben werden kann; die Befugnis des Kreistages zur Bestellung eines Amtsverwesers wird hierdurch nicht berührt. 3Der Beauftragte besitzt kein Stimmrecht im Kreistag. 4Er ist zum Beamten auf Widerruf des Freistaates Sachsen zu ernennen; das bisherige Beamtenverhältnis ruht. 5Die Frist des § 43 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung. 6Die entstehenden Kosten trägt der Landkreis. 7Auf den Beauftragten sind die für den Landrat geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend anzuwenden. 1 Ist der Amtsantritt eines Landrates in einem neu gebildeten Landkreis nicht möglich, kann das Staatsministerium des Innern einen Beamten, der zum Landrat wählbar ist, zum Beauftragten bestellen. Der Beauftragte nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Landrates wahr, soweit deren Erledigung nicht bis zum Amtsantritt des Landrates aufgeschoben werden kann; die Befugnis des Kreistages zur Bestellung eines Amtsverwesers wird hierdurch nicht berührt. Der Beauftragte besitzt kein Stimmrecht im Kreistag. Er ist zum Beamten auf Widerruf des Freistaates Sachsen zu ernennen; das bisherige Beamtenverhältnis ruht. Die Frist des § 43 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung. Die entstehenden Kosten trägt der Landkreis. Auf den Beauftragten sind die für den Landrat geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend anzuwenden. 1
§ 11
SächsKrGebNGAusübung der Aufgaben eines Landrates
Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts
Stand 2014-04-01