2Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die dem Stadtrat einer einzukreisenden Stadt im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge angehören. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Sätze 1 und 2 gelten auch für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die dem Stadtrat einer einzukreisenden Stadt im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge angehören.
§ 22
SächsKrGebNGBesondere Vorschriften zur Wahlvorbereitung, Wahldurchführung und Wahlprüfung
Wahlrechtliche Sondervorschriften für die Kreiswahlen im Jahr 2008
Stand 2014-04-01
(1)
Sofern die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahlen nach diesem Gesetz bereits vorgenommen worden ist, ist sie ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam, wenn sie den Vorschriften des § 6c in Verbindung mit §§ 48, 56 Satz 2 und § 38 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, entspricht; § 6c Abs. 5 KomWG findet entsprechende Anwendung.
(2)
1Keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6b Abs. 3 in Verbindung mit § 48 KomWG) bedarf für die Wahl des Kreistages der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags (2) Keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6b Abs. 3 in Verbindung mit § 48 KomWG) bedarf für die Wahl des Kreistages der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
1.
im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
2.
seit der letzten Wahl im Kreistag eines beteiligten Landkreises vertreten war.
(3)
1Abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Satz 2 KomWG bedarf über § 6b Abs. 3 KomWG hinaus für die Wahl des Landrates auch der Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber eines beteiligten Landkreises enthält. 2Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Satz 2 KomWG bedarf über § 6b Abs. 3 KomWG hinaus für die Wahl des Landrates auch der Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber eines beteiligten Landkreises enthält. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
Abweichend von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 KomWG müssen Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 12. Mai 2008 bis 18.00 Uhr eingereicht werden.
(5)
Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48 KomWG ist über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 17. Mai 2008 zu entscheiden.
(6)
Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 48 KomWG hat die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 24. Mai 2008 zu erfolgen.
(7)
Abweichend von § 56 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KomWG müssen Wahlvorschläge zur Neuwahl spätestens am 12. Juni 2008 bis 18.00 Uhr eingereicht werden.
(8)
§ 27 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO ) vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
(9)
Wird die Kreistagswahl von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet, kann der neu gewählte Landrat mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde die unabweisbaren und unaufschiebbaren Maßnahmen anstelle des Kreistages treffen.
(10)
Abweichend von §§ 28 und 29 in Verbindung mit §§ 48, 56 Satz 2 und § 38 KomWG ordnet die Rechtsaufsichtsbehörde Neuwahlen und Wiederholungswahlen an.