(1)
1Die neu gebildeten Landkreise werden Träger der Sparkassen mit kommunalem Träger gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303) geändert worden ist, die ihren Sitz im Gebiet des neu gebildeten Landkreises haben. 2Abweichend von Satz 1 bleibt bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Zweckverband Träger ist und der Zweckverband nach der Neugliederung der Landkreise und Kreisfreien Städte weiter besteht, dieser Zweckverband Träger der Sparkasse in seinem Zweckverbandsgebiet. 3Die Sachsen-Finanzgruppe bleibt Träger der Verbundsparkassen.(1) Die neu gebildeten Landkreise werden Träger der Sparkassen mit kommunalem Träger gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303) geändert worden ist, die ihren Sitz im Gebiet des neu gebildeten Landkreises haben. Abweichend von Satz 1 bleibt bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Zweckverband Träger ist und der Zweckverband nach der Neugliederung der Landkreise und Kreisfreien Städte weiter besteht, dieser Zweckverband Träger der Sparkasse in seinem Zweckverbandsgebiet. Die Sachsen-Finanzgruppe bleibt Träger der Verbundsparkassen.
(2)
1Die Trägerschaft einer bisher Kreisfreien Stadt im Rahmen einer Mitgliedschaft in einem Zweckverband oder einer Zweckgemeinschaft, die Träger einer Sparkasse oder Beteiligter am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe sind, bleibt durch den Verlust der Kreisfreiheit unberührt. 2§ 52 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 483) geändert worden ist, findet keine Anwendung. 3Die bisher Kreisfreien Städte haben insofern die gleichen, sich aus dem Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe ergebenden Rechte und Pflichten wie Kreisfreie Städte.(2) Die Trägerschaft einer bisher Kreisfreien Stadt im Rahmen einer Mitgliedschaft in einem Zweckverband oder einer Zweckgemeinschaft, die Träger einer Sparkasse oder Beteiligter am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe sind, bleibt durch den Verlust der Kreisfreiheit unberührt. § 52 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 483) geändert worden ist, findet keine Anwendung. Die bisher Kreisfreien Städte haben insofern die gleichen, sich aus dem Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe ergebenden Rechte und Pflichten wie Kreisfreie Städte.
(3)
1Erstrecken sich nach der Neugliederung der Landkreise und Kreisfreien Städte die Geschäftsgebiete oder Teile der Geschäftsgebiete mehrerer Sparkassen auf das Gebiet eines neu gebildeten Landkreises, besteht das bisherige Geschäftsgebiet der Sparkassen unverändert fort. 2Der Landrat des betreffenden Landkreises kann Verwaltungsratsvorsitzender oder Verwaltungsratsmitglied in jeder dieser Sparkassen sein. 3Die Möglichkeit der Vereinigung dieser Sparkassen auf freiwilliger Basis bleibt unberührt. 4Die Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 28 Abs. 1 bis 3 und § 56 Abs. 2 Nr. 12 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe finden entsprechende Anwendung.(3) Erstrecken sich nach der Neugliederung der Landkreise und Kreisfreien Städte die Geschäftsgebiete oder Teile der Geschäftsgebiete mehrerer Sparkassen auf das Gebiet eines neu gebildeten Landkreises, besteht das bisherige Geschäftsgebiet der Sparkassen unverändert fort. Der Landrat des betreffenden Landkreises kann Verwaltungsratsvorsitzender oder Verwaltungsratsmitglied in jeder dieser Sparkassen sein. Die Möglichkeit der Vereinigung dieser Sparkassen auf freiwilliger Basis bleibt unberührt. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 28 Abs. 1 bis 3 und § 56 Abs. 2 Nr. 12 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe finden entsprechende Anwendung.
(4)
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Rechtsnachfolge oder der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.