Jurafuchs
§ 106

§ 106

KVG LSA
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Haushaltswirtschaft
Stand 2014-06-17
Die Kommune hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in ihren Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

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