Jurafuchs
§ 59

§ 59

KVG LSA
Geschäftsordnung
Vertretung
Stand 2014-06-17
Die Vertretung gibt sich mit der Mehrheit ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten. Diese soll insbesondere den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung tragen und Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →