Jurafuchs
§ 118

§ 118

KVG LSA
Jahresabschluss
Haushaltswirtschaft
Stand 2014-06-17
(1) Die Kommune hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Im Jahresabschluss sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen. (2) Der Jahresabschluss besteht aus 1. einer Ergebnisrechnung, 2. einer Finanzrechnung, 3. einer Vermögensrechnung (Bilanz), 4. einem Anhang. (3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht, der als Anlage beizufügen ist, zu erläutern. (4) Dem Jahresabschluss sind insbesondere folgende weitere Anlagen beizufügen: 1. Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie 2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen.

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