Jurafuchs
§ 149

§ 149

KVG LSA
Bestellung eines Beauftragten
Teil 8 Aufsicht
Stand 2014-06-17
Soweit und solange die Verwaltung der Kommune in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 145 bis 148 nicht ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Kommune zu sichern, kann die Kommunalaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Kommune auf deren Kosten wahrnimmt. Die Beauftragung kann zur Wahrnehmung aller oder einzelner Aufgaben eines Organs oder mehrerer Organe der Kommune erfolgen. Der Beauftragte hat im Rahmen seines Auftrages die Stellung eines Organs der Kommune.

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