(1) Zur Vorberatung ihrer Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann die Vertretung beratende Ausschüsse bestellen.
(2) Der Vorsitzende der beratenden Ausschüsse ist in der Regel der Hauptverwaltungsbeamte. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung einem beratenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.
(3) Die Vertretung kann die beratenden Ausschüsse durch sachkundige Einwohner ergänzen, die widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme tätig sind; die §§ 41 und 47 Abs. 1 gelten entsprechend. Mitglieder der Vertretung und Beschäftigte der Kommune können von den Fraktionen nicht als sachkundige Einwohner benannt werden. Die Vertretung stellt die sich nach Satz 1 ergebende Verteilung der sachkundigen Einwohner auf die Fraktionen und die sich daraus ergebende Ausschussbesetzung durch Beschluss fest. Ihre Zahl darf die der Mitglieder der Vertretung in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die sachkundigen Einwohner sind ehrenamtlich tätig; die §§ 30 bis 35 und § 43 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Eine Aufwandsentschädigung soll jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, ausschließlich als Sitzungsgeld gewährt werden.
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