Jurafuchs
§ 117

§ 117

KVG LSA
Übertragung von Kassengeschäften
Haushaltswirtschaft
Stand 2014-06-17
(1) Die Kommune kann ihre Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb ihrer Verwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Kommune geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Besorgung der Zwangsvollstreckung durch private Dritte ist unzulässig. Der Beschluss hierüber ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. (2) Lässt die Kommune ihre Kassengeschäfte durch eine Stelle außerhalb ihrer Verwaltung besorgen, findet § 116 Abs. 2 keine Anwendung.

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