(1) Bei Stiftungen im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 kann die Kommune entsprechend den Vorschriften für rechtsfähige Stiftungen den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen Stiftung im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 zusammenlegen, zu einer anderen Stiftung im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 zulegen oder sie aufheben, sofern der Stifter oder die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt hat.
(2) Ist im Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen der Stiftungen im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 an die Kommune.
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