Soweit durch Gesetz, insbesondere durch das Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt, oder den Stifter nichts anderes bestimmt ist, sind für die Verwaltung von Stiftungen im Sinne von § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 122 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
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