Jurafuchs
§ 158

§ 158

KVG LSA
Maßgebende Einwohnerzahl
Schlussbestimmungen
Stand 2014-06-17
Soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.

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