Jurafuchs
§ 160

§ 160

KVG LSA
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Schlussbestimmungen
Stand 2014-06-17
Die Landesregierung hat die Verbindung zu den kommunalen Spitzenverbänden des Landes zu wahren und sie bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Kommunen berühren, rechtzeitig schriftlich anzuhören. Entsprechendes gilt bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung.

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