Jurafuchs
§ 23

§ 23

KVG LSA
Wahlrecht, Stimmrecht
Teil 4 Einwohner und Bürger
Stand 2014-06-17
(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt, die Bürger und Einwohner in sonstigen Angelegenheiten der Kommunen stimmberechtigt. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme mitzurechnen. (2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen. (3) Für das Stimmrecht der Einwohner gilt Absatz 2 entsprechend.

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