Jurafuchs
§ 21

§ 21

KVG LSA
Begriffsbestimmung
Teil 4 Einwohner und Bürger
Stand 2014-06-17
(1) Einwohner einer Kommune ist, wer in dieser Kommune wohnt. (2) Bürger einer Kommune sind die Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dieser Kommune wohnen. Einwohner mehrerer Kommunen sind Bürger nur der Kommune, in der sie ihre Hauptwohnung haben.

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