(1) Der Ortschaftsrat vertritt die Interessen der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Hierüber hat das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Soweit der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist, hat er spätestens in seiner übernächsten Sitzung, jedoch nicht später als drei Monate nach Eingang des Vorschlags zu beraten und zu entscheiden. Der Bürgermeister hat den Ortschaftsrat über die Entscheidung zu unterrichten.
(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, mit Ausnahme der Fälle des § 53 Abs. 4 Satz 5 und 6 und der dem Bürgermeister kraft Gesetzes obliegenden Aufgaben, rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses zu hören. Die Einzelheiten des Verfahrens kann der Gemeinderat regeln. Dies hat in der Hauptsatzung zu erfolgen. Das Anhörungsrecht gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Veranschlagung der Haushaltsmittel, soweit es sich um Ansätze für den Ortschaftsrat handelt,
2. Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten des Ortschaftsrates durch Hauptsatzung,
3. Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft erstrecken,
4. Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen in der Ortschaft,
5. Um- und Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit keine Entscheidungszuständigkeit nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 besteht,
6. Erlass, wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht, soweit es unmittelbar die Ortschaft betrifft,
7. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken der Gemeinde,
8. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft.
Ist der Ortschaftsrat tatsächlich oder wegen Beschlussunfähigkeit in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen innerhalb eines Monats, in Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, innerhalb der vom Gemeinderat oder zuständigen Ausschuss gesetzten angemessenen Frist, an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert, so gilt die Anhörung des Ortschaftsrates nach Satz 1 als erfolgt.
(3) Durch Hauptsatzung kann der Gemeinderat dem Ortschaftsrat bestimmte die Ortschaft betreffende Angelegenheiten, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 45 Abs. 2 und 3 und der dem Bürgermeister kraft Gesetzes obliegenden Aufgaben, zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden. Der Gemeinderat kann in der Hauptsatzung bestimmen, dass dem Ortschaftsrat zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben auf Antrag die Haushaltsmittel als Budget zugewiesen werden. Zu den die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten nach Satz 1 können insbesondere gehören:
1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Gemeindestraßen,
2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
3. Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,
4. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft,
5. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,
6. Verträge über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen, im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen,
7. Veräußerung von beweglichem Vermögen in der Ortschaft im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen,
8. Pflege vorhandener Partnerschaften.
(4) Ist der Ortschaftsrat tatsächlich oder wegen Beschlussunfähigkeit in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen innerhalb eines Monats an der Ausübung seines Entscheidungsrechts nach Absatz 3 gehindert, so tritt an seine Stelle für die Zeit der Verhinderung der Gemeinderat. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(5) Für die Durchführung von Einwohnerfragestunden für die in der Ortschaft wohnenden Einwohner bei öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates und seiner Ausschüsse gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. Einzelheiten des Verfahrens sind entsprechend der Beschlussfassung des Ortschaftsrates in der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu regeln.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →