(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung und der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
1. in Gemeinden:
Gemeinderat und Bürgermeister,
2. in Verbandsgemeinden:
Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister,
3. in Landkreisen:
Kreistag und Landrat.
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