(1) Kommunalaufsichtsbehörde für die Gemeinden und Verbandsgemeinden ist der Landkreis, für kreisfreie Städte das Landesverwaltungsamt. Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Ist der Landkreis zugleich als Gebietskörperschaft oder der Landrat in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit beteiligt, so tritt an seine Stelle das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Kommunalaufsichtsbehörde und obere Kommunalaufsichtsbehörde für den Landkreis ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
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