(1) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden obliegt sowohl dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt als auch dem Landesrechnungshof. Das Gemeindeprüfungsamt und der Landesrechnungshof stimmen ihre Prüftätigkeiten ab und stellen sicher, dass keine Doppelprüfungen erfolgen. Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden mit jeweils mehr als 20 000 Einwohnern obliegt dem Landesrechnungshof.
(2) Die überörtliche Prüfung der Landkreise und der kreisfreien Städte sowie der Zweckverbände obliegt dem Landesrechnungshof.
(3) Der Landesrechnungshof legt im Benehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium im Rahmen der Gesetze die allgemeinen Grundsätze zum Prüfungsverfahren, die zu prüfenden Kommunen sowie die Zusammenarbeit mit den Kommunalaufsichtsbehörden fest. Der Landesrechnungshof leitet die Prüfungsberichte den Kommunalaufsichtsbehörden zu. Diese veranlassen die geprüften Kommunen zur Erledigung von Beanstandungen.
(4) Die Rechnungsprüfungsämter der Kommunen und die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die überörtliche Prüfung stellt fest, ob
1. die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kommunen den Gesetzen und den zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen entspricht und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet sind (Ordnungsprüfung),
2. das Kassenwesen zuverlässig eingerichtet ist (Kassenprüfung),
3. die Verwaltung der Kommune wirtschaftlich und zweckmäßig durchgeführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).
(6) Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung wird in Form eines Prüfungsberichtes
1. der geprüften Kommune,
2. der Kommunalaufsichtsbehörde,
3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist,
4. dem Landesrechnungshof, soweit dieser nicht selbst geprüft hat,
zugeleitet.
(7) Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den Prüfungsbericht mit seiner Stellungnahme an die Vertretung weiter.
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