Jurafuchs
§ 56b

§ 56b

KVG LSA
Durchführung von Hybridsitzungen
Vertretung
Stand 2014-06-17
(1) Die Vertretung und ihre Ausschüsse können auch außerhalb von außergewöhnlichen Notsituationen im Sinne von § 56a Abs. 1 Hybridsitzungen durchführen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt. Bei einer Hybridsitzung können die Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung an der Sitzung teilnehmen. Satz 2 gilt nicht für den Vorsitzenden der Sitzung der Vertretung oder des Ausschusses und den Hauptverwaltungsbeamten. Die Vertretung kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung insbesondere auf öffentliche Sitzungen oder bestimmte Ausschüsse beschränken oder von persönlichen Voraussetzungen abhängig machen. Die Mitglieder, die durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. Technische Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Kommune liegen, haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 55 Abs. 1 entsprechend. In einer Sitzung, an der Mitglieder durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, dürfen geheime Wahlen nicht durchgeführt werden. (2) Die Kommune hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung der Mitglieder mittels Ton- und Bildübertragung und für eine digitale Teilnahme der Öffentlichkeit in öffentlichen Sitzungen an der Sitzung durchgehend bestehen und dass sich die im Sitzungsraum anwesenden und die durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmenden Mitglieder während der gesamten Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen müssen die durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmenden Mitglieder auch für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit in Ton und Bild wahrnehmbar sein. (3) Soweit die Hauptsatzung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →