(1) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden
(2) Die Zahl der Verbandsgemeinderäte beträgt in Verbandsgemeinden
In Verbandsgemeinden mit insgesamt mehr als 25 000 Einwohnern erhöht sich je weitere angefangene 5 000 Einwohner die Zahl der Verbandsgemeinderäte um zwei.
(3) Die Zahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen
(4) Änderungen der für die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung maßgeblichen Einwohnerzahl bleiben während der laufenden Wahlperiode außer Betracht.
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