(1) Der Hauptverwaltungsbeamte ist Beamter auf Zeit und Leiter der Verwaltung.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt und repräsentiert die Kommune.
(3) In Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern führen die Hauptverwaltungsbeamten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Der Beigeordnete, der den Oberbürgermeister als erster vertritt, führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister.
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