Die besonderen Dienstpflichten nach den §§ 32 und 33 gelten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Beigeordneten entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 70 Hinderungsgründe§ 72 Beauftragung Dritter →