Jurafuchs
§ 89

§ 89

KVG LSA
Grundsatz
Grundlagen und Aufgaben
Stand 2014-06-17
(1) Eine Verbandsgemeinde ist eine Gebietskörperschaft, deren Gebiet aus dem Gemeindegebiet ihrer Mitgliedsgemeinden besteht. Sie soll drei bis acht Mitgliedsgemeinden umfassen. (2) Die Verbandsgemeindevereinbarung muss insbesondere bestimmen: 1. die Mitgliedsgemeinden, 2. den Namen der Verbandsgemeinde und den Sitz ihrer Verwaltung, 3. die Aufgaben, die der Verbandsgemeinde nach § 90 Abs. 3 von den Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung übertragen worden sind. (3) Änderungen der Verbandsgemeindevereinbarung werden vom Verbandsgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen und bedürfen des Benehmens der von der Änderung unmittelbar betroffenen Mitgliedsgemeinden und der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Sie sind mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landkreises zu veröffentlichen. Gibt der Landkreis kein eigenes Amtsblatt heraus, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes.

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