Jurafuchs
§ 12

§ 12

KVG LSA
Gemeindearten
Teil 1 Grundlagen der Kommunalverfassung
Stand 2014-06-17
(1) Die Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt haben (kreisangehörige Gemeinde), und die Verbandsgemeinden gehören einem Landkreis an. Kreisangehörige Gemeinden sind Einheitsgemeinden und die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden. Auf Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind die für Gemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 2 Abweichendes regeln. (2) Kreisfreie Städte sind die Städte Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg.

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