Soweit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt die Wasserbehörde die Zulässigkeit der Enteignung fest. § 15 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 102
LWaGEnteignungsrecht
Neunter Teil Zwangsrechte
Stand 1992-11-30