Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.
§ 51
LWaGBisheriges Eigentum
Dritter Teil Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
Stand 1992-11-30