(1)
Das Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) und die hierzu erlassenen Vorschriften werden im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben.
(2)
§ 21 Abs. 3 Buchstabe g des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255), soweit dort die Festlegung und Einhaltung von Schutz- beziehungsweise Vorbehaltsgebieten zur Sicherung der Trinkwasserversorgung und zur Abwendung von Hochwasserschäden geregelt ist, wird im Lande Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben.
(3)
§ 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) erhält folgende Fassung:
"Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung werden durch dieses Gesetz Unterhaltungsverbände (Wasser- und Bodenverbände) nach Wasserverbandsgesetz für die Gewässereinzugsgebiete entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz gegründet."