Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für den Küstenschutz sinngemäß.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 89 Anlagen an der Küste§ 91 (aufgehoben) →