Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 92 finden für die Bürgermeister, Amtsvorsteher und Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 40 für die ihnen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Vollzugsaufgaben entsprechende Anwendung.
§ 92a
LWaGAnwendung für kommunale Behörden
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-11-30