Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an den Deichen nicht den Unterhaltungspflichtigen zusteht, bleibt es aufrechterhalten. Der Unterhaltungspflichtige hat das Eigentum an Deich und Schutzstreifen zu übernehmen, wenn der Grundstückseigentümer es ihm unentgeltlich anbietet.
§ 75
LWaGEigentum
Fünfter Teil Sicherung des Hochwasserabflusses
Stand 1992-11-30