Jurafuchs

§ 55

LWaG
Überflutung
Dritter Teil Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
Stand 1992-11-30
Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 52 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.

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