(1)
Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.
(2)
Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Jahresmittelwasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelregistrierungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.
(3)
Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die Wasserbehörde festgesetzt und soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, daß die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.