Jurafuchs

§ 23

LWaG
Erlaubnisfreie Benutzungen der Küstengewässer
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer
Stand 1992-11-30
(zu § 43 WHG)

In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für

1.
das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung,
2.
das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können.

Meine Notizen

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