(zu § 43 WHG)
In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für
1.
das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung,
2.
das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können.