Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbständiges Grundstück bildet.
§ 50
LWaGGewässer zweiter Ordnung
Dritter Teil Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
Stand 1992-11-30