Entstehen bei Vorhaben, die der bergrechtlichen Aufsicht unterliegen, Gewässer, so darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur erteilt werden.
§ 109
LWaGBergrechtliche Genehmigungen
Zuständigkeit
Stand 1992-11-30