Jurafuchs

§ 17

LWaG
Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 1992-11-30
(1)
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)
Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.
(4)
Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.
(5)
Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.

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