Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muß oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Als Berechnungsgrundlage genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten.
§ 65
LWaGErsatz von Mehrkosten
Unterhaltung der Gewässer
Stand 1992-11-30