Jurafuchs

§ 112

LWaG
Sachverständige
Zuständigkeit
Stand 1992-11-30
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
1.
bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
2.
die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen regeln,
3.
die Vorlage eines Nachweises über Maßnahmen von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen nach Nummer 1 bei der Wasserbehörde vorschreiben.

Meine Notizen

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