Jurafuchs

§ 123

LWaG
Inhalt des Bescheids
Förmliches Verwaltungsverfahren
Stand 1992-11-30
Der Bescheid hat zu enthalten:
1.
die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zugrundeliegenden Planes,
2.
die Dauer der Bewilligung oder der Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
3.
die Frist für den Beginn der Benutzung,
4.
die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 7 dieses Gesetzes,
5.
die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
6.
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →