(zu den §§ 20 und 21 WHG)
(1)
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) erteilt oder aufrechterhalten worden sind. § 20 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Ist bei Rechten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt sind, für die Erstellung von Anlagen eine Frist gesetzt, so bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb der Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.
(3)
Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiß, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.
(4)
Nutzungsrechte und Mitbenutzungsrechte an Grundstücken zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) oder nach früheren Rechtsvorschriften begründet wurden, bleiben bestehen und stehen dem jeweiligen Betreiber der Anlage zu.